1. Anwendbarkeit /Vertragsschluss / Unterlagen
1.1 Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der PEPEC GmbH (nachfolgend „PEPEC“ genannt) gelten diese Bedingungen, und zwar in laufenden sowie künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichungen von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur als vereinbart, wenn sie von PEPEC ausdrücklich bestätigt wurden. Sofern Sie im Online Handel (ebay etc..) Waren erwerben, gelten nicht diese AGB, sondern andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Sie in den Online Anzeigen einsehen können. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Kostenvoranschläge von PEPEC sind grundsätzlich unverbindlich. Verträge kommen erst zustande, wenn PEPEC zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht hat. Dieses gilt für Anträge des Kunden, die auf Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen gerichtet sind, entsprechend.
1.3 Die dem Kunden gemachten Angaben und zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Die Angabe von Messwerten (z.B. Leistungen, Kraftbedarf, Reichweiten, Messgenauigkeiten etc.) verstehen sich ohne Einwirkung etwaiger Interferenzen oder sonstiger Störungen aus der Umwelt und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Inhalt des Vertrages werden.
1.4 An allen gelieferten Unterlagen und Dokumenten sowie an deren Inhalten behält sich PEPEC Eigentums-, Urheber und sonstige Rechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen die vorgenannten Unterlagen in keiner Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie PEPEC unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- /Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
2. Entwicklungs- und/oder Beratungsleistungen
2.1 Bei Verträgen, die PEPEC zur Erbringung Entwicklungs- und/oder Beratungsleistungen verpflichten, ergeben sich die von PEPEC zu erbringenden Leistungen aus einer Leistungsbeschreibung (z.B. Pflichtenheft). Bei Serien- und Standard-Ware gilt die Lieferspezifikation von PEPEC als Leistungsbeschreibung.
2.2 Die Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei PEPEC; dem Kunden steht daran ausschließlich für eigene Zwecke ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu.
2.3 Der Kunde kann die Aushändigung von Entwicklungsunterlagen nur verlangen, falls die Entwicklung speziell für ihn entwickelt, die Aushändigung ausdrücklich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Kosten und Vergütungen im Rahmen des Auftrages gezahlt hat.
2.4 PEPEC zugänglich gemachte Daten und Unterlagen werden mit verkehrsüblicher Sorgfalt verwahrt. Der Kunde hat zum Zwecke ihrer Rekonstruierbarkeit bei sich Kopien zu verwahren.
3. Preise
Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Kosten für Verpackung, sonstiger Nebenkosten (z.B. Installation und Inbetriebsetzung) sowie Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4. Zahlungen
4.1 Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung ohne jeden Abzug an PEPEC zu leisten.
4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde entweder mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und beträgt der Zahlungsrückstand mindestens 5 % des Gesamtvertragspreises (netto) oder verletzt der Kunde seine Pflichten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziff. 9), wird der gesamte noch vom Kunden zu leistende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
4.3 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, stehen PEPEC – unbeschadet aller sonstigen Rechte – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
5.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden gegen PEPEC zustehende Ansprüche ist nur rechtlich wirksam möglich, sofern und soweit die Gegenansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PEPEC im gesetzlichen Umfang zu.
6. Fristen / Termine
6.1 Mit PEPEC vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Annahmeerklärung durch PEPEC.
6.2 Bei Änderungen oder Ergänzungen der Leistungsinhalte von Verträgen, die der Kunde veranlasst hat, verlängern sich die Fristen gemäß vorstehender Ziffer 6.1 angemessen in dem Umfang, in dem die Leistungsänderungen Einfluss auf den Leistungsinhalt, insbesondere die Liefer- /Leistungszeit haben.
6.3 Fristen und Termine sind nur verbindlich, falls sie ausdrücklich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei PEPEC oder bei Zulieferern eingetreten sind, befreien PEPEC entweder für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der Liefer- /Leistungspflicht. Dauert die Leistungshinderung länger als 6 Monate an, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.
7. Annahme / Abnahme
7.1 Der Kunde hat bei Fälligkeit die Lieferung/Leistung von PEPEC unverzüglich nach Aufforderung durch PEPEC an- bzw. abzunehmen.
7.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nach Maßgabe vorstehender Ziffer 7.1 nicht an/ab, ist PEPEC berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, und zwar nach Wahl Ersatz des PEPEC entstandenen Schadens oder – ohne Nachweis des Schadens – in Höhe von 10 Prozent des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PEPEC kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig bleibt PEPEC der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
8. Gefahrübergang
8.1 PEPEC ist zu Teillieferungen und/oder -leistungen berechtigt, sofern kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.
8.2 Die Gefahr für Lieferungen und Leistungen von PEPEC geht mit der An- oder Abnahme, bei Lieferungen spätestens jedoch mit Verlassen des PEPEC-Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar selbst dann, wenn PEPEC noch weitere Leistungen (z.B. Transport, Installation, Montage und/ oder Inbetriebsetzung) übernommen hat.
8.3 Verzögert sich die An-/Abnahme oder das Versenden von Lieferungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens nach fruchtlosem Ablauf der von PEPEC gemäß vorstehender Ziffer 7.1 gesetzten Frist auf den Kunden über.
8.4 Nimmt PEPEC Gegenstände für den Kunden in Gewahrsam, so erfolgt die Verwahrung auf dessen Kosten und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, an PEPEC für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 PEPEC behält sich das Eigentum an den von PEPEC gelieferten Gegenständen bis zum Eingang des vollständigen Preises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PEPEC berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PEPEC unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PEPEC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die von PEPEC aufgewandten Kosten.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu veräußern; er tritt PEPEC jedoch bereits mit Abschluss desjenigen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von PEPEC ab, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung wird von PEPEC mit Abschluss des jeweiligen Vertrages angenommen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PEPEC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. PEPEC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses der Fall, hat der Kunde PEPEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Ein Zurückbehaltungs- und oder Leistungsverweigerungs-recht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für PEPEC vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von PEPEC stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PEPEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände. Der Kunde verwahrt die neue Sache auch für PEPEC.
9.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von PEPEC stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt PEPEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde PEPEC anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Satz 4 der Ziffer 9.5 gilt entsprechend.
9.7 Der Kunde tritt PEPEC auch die Forderungen zur Sicherung von Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt jeweils mit Abschluss desjenigen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, ohne dass es insoweit weiterer Erklärungen des Kunden oder von PEPEC bedarf.
9.8 Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung der dem Kunden obliegenden Zahlungspflichten.
9.9 PEPEC verpflichtet sich, die PEPEC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PEPEC.
10. Mängel
10.1 Bei Sachmängeln gilt folgendes:
10.1.1 Sachmängel hat der Kunde PEPEC gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
10.1.2 Zunächst ist PEPEC Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
10.1.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie PEPEC oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten/Aufwand möglich, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.1.4 Ansprüche des Kunden gegen PEPEC wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.
10.1.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen PEPEC bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte des deutschen Rechts hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen PEPEC gilt ferner vorstehende Ziffer 10.1.4 entsprechend.
10.1.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
10.2 Bei Rechtsmängeln gilt folgendes:
10.2.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist PEPEC verpflichtet, die Lieferung/Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen.
10.2.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von PEPEC erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen/Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird PEPEC nach Wahl und auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung/Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung/Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist PEPEC dieses zu angemessenen Bedingungen/Konditionen nicht möglich, stehen dem Kunden - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ansonsten gilt Ziffer 10.1 entsprechend.
10.2.3 Ansprüche des Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, falls er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von PEPEC nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung von dem Kunden verändert oder zusammen mit nicht von PEPEC gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.3 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Frist.
10.4 Die Verpflichtung von PEPEC zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 11.
10.5 Gebrauchte Gegenstände liefert PEPEC – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 11. – unter Ausschluss jeder Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
10.6 Mit vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
10.7 Industriestandards wie Form- und Lagetoleranzen sind nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung anwendbar. Kratzer, wellige Oberflächen und andere Abweichungen / Bearbeitungspuren sind zu akzeptieren, solang sie die primäre Funktion nicht beeinträchtigen.
11. Schadensersatz und Haftung
11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst „Schadensersatzansprüche“) des Kunden gegen PEPEC, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch PEPEC, Gesundheitsschäden oder Körperschäden infolge einer von PEPEC zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch PEPEC. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen zu schließenden Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht üblicherweise zu rechnen ist.
11.3 Einer Pflichtverletzung durch PEPEC steht eine solche ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
11.4 Ziffer 10.6 gilt entsprechend.
12. Geheimhaltung
12.1 Der Kunde hat alle Unterlagen und Informationen, die er bei und in Erfüllung eines Vertrages erhält, solange vertraulich zu behandeln, wie sie nicht allgemein bekannt sind.
12.2 Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung jenes Vertrages bestehen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, und sind bei zulässiger Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen.
13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht und Übersetzungen
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist München (Landgericht München I). PEPEC ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort, der Sitz oder Vermögenswerte des Kunden befinden.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UNCITRAL / CISG).
13.3 Bei Übersetzungen dieser Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist bei Auslegungszweifeln die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend.
14. Unwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung wird PEPEC mit dem Kunden eine solche vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder - soweit dieses rechtlich nicht wirksam möglich ist - weitestgehend rechtlich wirksam regeln.
– Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: November 2018 –